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Statuten des meeresaquaristischen Vereins
1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES Der Verein führt den Namen RIFF – AUSTRIA - Verein für Meeresaquaristik.
Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 2. ZWECK DES VEREINES Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Verbreitung des aktuellen Wissens über Meeresaquaristik durch:
3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES UND DIE AUFBRINGUNG DER MITTEL Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden: Ideelle Mittel: Materielle Mittel: 4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in 4.1. ordentliche Mitglieder, das sind natürliche Personen, denen die Verwirklichung des Vereinszweckes ein Anliegen ist, 4.2. außerordentliche Mitglieder (unterstützende Mitglieder) sind solche, die ein erhöhtes, auch soziales, oder wirtschaftliches, Interesse an der Verwirklichung des Vereinszweckes haben und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern, 4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden. 5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle physische Personen werden, außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT: Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit - durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß. 6.1 Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber. 6.2 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 6.3 Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die den Vereinszweck grob zuwider handeln, aus dem Verein auszuschließen. Der erfolgte Ausschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, binnen zwei Monaten unter gleichzeitiger Namhaftmachung von zwei Schiedsrichtern das Schiedsgericht anzurufen, welches binnen drei Monaten endgültig über den Ausschluß zu entscheiden hat 6.4 Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 7. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht, ordentliche Mitglieder haben zudem das passive Wahlrecht. Jedes Mitglied - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet und werden gebeten, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern. Jenen Personen, die an der Verwirklichung des Vereinszwecks aktiv mitarbeiten, werden zeitliche Aufwendungen, die über ein, im Sinne der Mitgliedschaft vertretbares Maß hinausgehen, durch eine Aufwandsentschädigung finanziell abgegolten. Der Abgeltungsanspruch ist vom Vorstand zu genehmigen, der Stundensatz wird durch die Generalversammlung festgesetzt. 8. DIE GENERALVERSAMMLUNG 8.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. 8.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden. 8.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 8.4 Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per e-mail einzureichen. 8.5 Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. 8.6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimm- und wahlberechtigten, Mitglieder beschlußfähig. 8.7 Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert, der Verein aufgelöst oder der Vorstand oder Mitglieder des Vorstands vor Ablauf der Funktionsperiode von ihren Funktionen enthoben werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Wahlordnung wird in der konstituierenden Sitzung festgelegt. 8.8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 9. AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10. DER VORSTAND 10.1. Der Vorstand besteht aus
10.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 10.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. 10.4. Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich, per e-mail oder mündlich mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf einberufen. Dem Vorstand kann auch telekommunikativ beigewohnt werden. 10.5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn das Präsidium anwesend ist. 10.6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 10.7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vize-Präsidenten. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 10.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 10.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 10.9.) und Rücktritt (Pkt. 10.10.). 10.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben (Pkt. 8.7.). 10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. 11. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMIT-GLIEDER 12.1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten. 12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
13. DIE RECHNUNGSPRÜFER 13.1. Der Rechnungsprüfer und ein Stellvertreter werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 13.2. Dem Rechnungsprüfer und seinem Stellvertreter obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 13.3. Die mit den Aufgaben des Kassiers betraute Person kann nicht als Rechnungsprüfer gewählt werden. 14. DAS SCHIEDSGERICHT 14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 14.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 15. AUFLÖSUNG DES VEREINES 15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden. 15.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren. 15.3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen sondern muß für Maßnahmen zur Verbreitung des meeresaquaristischen Wissens eingesetzt werden. |